Beitragsordnung
Hier finden Sie die aktuelle Beitrags- und Gebührenordnung des Kleingärtnervereins Süd e.V. Wir legen Wert auf Transparenz und Verständlichkeit unserer Regelungen. Bitte lesen Sie die Details aufmerksam durch.
Beitrags- und Gebührenordnung des Kleingärtnervereins „Süd" e.V.
§ 1 Grundsätzliches
- Die Beitrags- und Gebührenordnung ergänzt die Satzung des Vereins. Sie regelt einheitlich alle finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder des Vereins und ist für alle Mitglieder und Pächter verbindlich. Mit dem Beschluss dieser Beitrags- und Gebührenordnung sind alle anfallenden Kosten für die Mitglieder / Pächter transparent und nachvollziehbar dargestellt.
- Sämtliche in dieser Beitrags- und Gebührenordnung geregelten wiederkehrenden Beiträge, Gebühren, Umlagen und sonstige Zahlungsverpflichtungen sind mit Ausreichung der Finanzforderung zur Zahlung fällig, fristgerecht zu begleichen bzw. bei Parzellenübernahme im laufenden Gartenjahr, sofort zu entrichten.
- Mit Ablauf der jeweils festgesetzten Fälligkeit tritt Verzug ein und es werden Verzugszinsen fällig (siehe § 3, Absatz 4).
- Die Begleichung der Finanzforderungen in festgelegten monatlichen Raten ist nur durch Antrag an den Vorstand (vor Ablauf der Zahlungsfrist) möglich und nur mit Aufpreis in Höhe der aktuellen Preistabelle für eine Buchung der Bank. Die letzte Rate ist noch im laufenden Jahr zu tilgen.
§ 2 Beiträge, Gebühren, Umlagen, Kosten
- Die gepachtete Parzellenfläche beträgt 0,082€ pro Quadratmeter. Die Pacht für Gemeinschaftsflächen kann anteilig umgelegt werden, wenn dies, durch die alle 2 Jahre stattfindende Mitgliederversammlung, mit einfacher Mehrheit festgelegt wurde.
- Mitgliedsbeitrag
a) Mitgliedsbeitrag je Mitglied pro Jahr 90,00 €
b) Ermäßigter Beitrag für Familien mit minderjährigen Kindern 70,00 €
c) Ab dem 2. Mitglied innerhalb einer Parzelle reduziert sich der Mitgliedsbeitrag aus den Punkten a und b um 40% pro Mitglied
d) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei
Bei Vereinseintritt im Laufe eines Jahres wird der Mitgliedsbeitrag entsprechend der Monate vom Eintrittsmonat bis Jahresende (Dezember) berechnet. Bei Vereinsaustritt vor Ablauf eines Kalenderjahres bleibt der Mitgliedsbeitrag für das gesamte Kalenderjahr geschuldet. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Der ordentliche Kündigungszeitpunkt ist der 30.6. eines Jahres.
- Versicherungsbeitrag
Versicherungen des Vereins werden anteilig auf alle Mitglieder umgerechnet.
- Verwaltungs- und Versandpauschale
Zur Deckung aller anfallenden Verwaltungs- und Versandkosten wird eine jährliche Pauschale in Höhe von 25,00 € je Parzelle erhoben.
- Investitionspauschale
Ab 2026 wird erstmals eine Pauschale von 65 € pro Parzelle erhoben, um notwendige Reparaturen (z.B. marode Wasserleitung) und Instandhaltungsmaßnahmen zu sichern.
- Abstellgebühr
Eine Abstellgenehmigung für das Gelände der Kleingartenanlage gilt für jeweils eine Gartensaison (April bis Oktober eines Jahres) und kann beim Vorstand beantragt werden. Sie berechtigt zum Abstellen auf den gekennzeichneten Abstellflächen.
Das Befahren der Gemeinschaftswege ist ausschließlich donnerstags (ganztägig) und für Nutzer sonstiger Stellflächen innerhalb des Vereinsgeländes zwischen 20 und 21 Uhr sowie zwischen 7 und 9 Uhr gestattet.
Stellgenehmigung je Stellplatz pro Monat 5,00 €
Dauerabstellgenehmigung je Stellplatz pro Saison 35,00 €
- Sicherheitsleistung
Sicherheitsleistung bei Parzellenübernahme (einmalig) 250,00€ bei Parzellen mit Stromanschluss und 150€ bei Parzellen ohne Stromanschluss.
Die Sicherheitsleistung wird bei der Vergabe von Parzellen an neue Mitglieder erhoben und dient zur Befriedigung anfallender Schadensersatzforderungen des Vereins gegenüber den Neupächtern. Sicherheitsleistungen werden bei Übergabe der Parzelle fällig und sind vom neuen Pächter unmittelbar zu entrichten. Sie werden bei Einhaltung aller Zahlungen, Mitgliedsverpflichtungen entsprechender Nutzung der Parzelle den Pächter bei Kündigung des Pachtverhältnisses (Festlegung des Vorstandes) zinslos wieder ausbezahlt.
Werden nicht satzungsgemäßes Verhalten bzw. Verstöße gegen die kleingärtnerische Nutzung und die Gartenordnung durch den Vorstand festgestellt, wird die Sicherungsleistung zur Wiederherstellung der Parzelle und / oder zur Begleichung offener Forderungen genutzt.
- Aufnahmegebühr
Eine Aufnahmegebühr als Vereinsmitglied wird nicht erhoben.
- Umlagen
Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus, kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Diese Umlagen können bis zu einer Höhe von 100€ pro Parzelle betragen. Dabei handelt es sich um:
a) Sonderumlagen zur Beseitigung der Folgen von Katastrophen, Sanierung baulicher Anlagen, Versorgungsleitungen des Vereins.
b) Umlagen zur außergewöhnlichen Anschaffung oder Herstellung von Vereinsvermögen beziehungsweise der dringenden Sanierung erforderlicher Infrastruktur der Kleingartenanlage.
Den Fälligkeitstermin setzt der Vorstand fest.
- Stromversorgung / Wasserversorgung
a) Die Kosten pro Einheit (Strom Kilowattstunden bzw. Wasser m³) werden 1:1 wie die Kosten des jeweiligen Versorgers abgerechnet.
b) Der gesamte Schwund (Zählerdifferenzen zwischen Verbrauch Hauptzähler und Summe aller Einzelzähler) wird anteilig auf alle Parzellen aufgeteilt.
- Gemeinschaftsarbeit
Als Äquivalent für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der Betrag von 20,00 € je nicht geleistete Gemeinschaftsstunde zu zahlen.
- Vereinseigene Mietgeräte
Der Verein verfügt über eigene Mietgeräte (z.B. Rasenmäher, Freischneider usw.).
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- Diese Geräte können von den Vereinsmitgliedern unter Zahlung einer Leihgebühr ausgeliehen werden.
- Grundleihgebühr pro Jahr und Gerät je 15,00€.
- Leihgebühr pro Nutzung und Gerät je 5,00€.
- Die Leihgebühr ist bei Entgegennahme des Gerätes bar zu entrichten.
- Die Geräte werden durch den Vorstand, oder eine von ihm beauftragte Person, vollgetankt und funktionstüchtig ausgegeben.
- Die Geräte müssen in einem sauberen Zustand zurückgegeben werden.
- Eventuelle Schäden sind umgehend zu melden.
- Bei grobfahrlässigen Beschädigungen gilt § 3 Absatz 2.
- Nutzung der Geräte für Vereinstätigkeiten hat immer Vorrang!
- Diese Geräte können von den Vereinsmitgliedern unter Zahlung einer Leihgebühr ausgeliehen werden.
§ 3 Kostenerstattung und Sanktionen
- Für nicht genehmigte Entsorgung von Müll, Unrat, Schrott etc. auf dem Gelände der Kleingartenanlage werden dem Verursacher die gesamten Entsorgungskosten in Rechnung gestellt, mindestens aber 30,00€.
- Bei vorsätzlicher Sachbeschädigung am Gemeinschaftseigentum trägt der Verursacher alle zur Schadensbeseitigung anfallenden Kosten.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriftenänderungen umgehend schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, dürfen dem Verein daraus keine Nachteile entstehen. Die anfallenden Kosten für die Zusendung nicht zustellbare Dokumente werden in Rechnung gestellt.
- Mahnungen
Kosten je Mahnung zzgl. Portokosten:
- 1. Mahnung / 1. Abmahnung: 2,50 €
- 2. Mahnung / 2. Abmahnung: 5,00 €
Die Nichtbegleichung der Forderungen führt zum sofortigen Ausschluss aus dem Verein, wenn nicht innerhalb von 2 Monaten nach der 2. Mahnung der ausstehende Betrag vollständig beglichen bzw. mit dem Vorstand eine Ratenzahlung vereinbart wurde. Gleichzeitig führt die Nichtzahlung der Finanzforderung zum Verlust des Pachtgartens und des Zutrittsrechts in die KGA. Bei Ratenzahlungen werden die anfallenden Kosten zum Betrag hinzugerechnet.
- Wiederanschluss bei zwangsweise getrennter Stromversorgung: 50€.
- Errichtung eines Baukörpers ohne Genehmigung: 50€.
- Nicht Nachkommen der Rückbau, auch Forderungen: 100€.
- Nicht Abgabe des Strom- / Wasserzählerstandes: die Verbräuche werden dann geschätzt und zusätzlich mit einer Gebühr in Höhe von jeweils 30,00 € sanktioniert.
§ 4 Schlussbestimmungen
- Alle Beiträge, Gebühren, Umlagen sind auf das Konto des Vereins zu zahlen: Harzsparkasse BIC: NOLADE21HRZ;
IBAN: DE69 8105 2000 0380 1141 00.
- Änderungen dieser Beitrags- und Gebührenordnung sind grundsätzlich durch Beschluss der Vorstandsversammlung zulässig. Ändern sich jedoch Beiträge, Gebühren, Umlagen oder sonstige Zahlungsverpflichtungen, die von Dritten bestimmt werden bzw. durch geleistete Ausgaben bestimmt werden, ist der Vorstand berechtigt, den entsprechenden Betrag anzupassen. Zur nächsten Mitgliederversammlung ist darüber zu berichten.
- Eine Kündigung des Pachtvertrages ist gemäß BKleinG und unserer Satzung nur zum 31. Dezember eines Jahres möglich. Die schriftliche Kündigung muss dem Vorstand bis zum dritten Werktag im Monat Juli des Jahres vorliegen.
- Die Finanzanforderungen an die Mitglieder erfolgen jeweils zu Beginn des neuen Geschäftsjahres bzw. unverzüglich mit Abgabe des Kleingartens.
- Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch männlicher Form.
- Diese Beitrags- und Gebührenordnung wurde in der Mitgliederversammlung am 18.01.2025 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
- Letzter Stand: 13.11.25
Die Neuanpassung der Beitrags- und Gebührenordnung des Kleingärtnervereins Süd e.V. wurde in der Vorstandsversammlung vom 13.11.25 angepasst und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Halberstadt, der 13.11.25
Vorsitzende Schatzmeisterin